Huvema machines

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Garantiebedingungen

Folgende Garantiebedingungen bestimmen die Konditionen, unter denen, und das Maß, in dem Huvema Garantie gewährt, unbeschadet der Garantiepflichten von Verkäufer kraft Gesetzes und mit Endverbraucher geschlossenen Kaufvertrages.
Huvema gewährt eine Garantie auf Maschinen gemäß folgenden Bedingungen:

a)
Mängel, die nachweisbar auf Material- oder Herstellungsfehler zurückführbar sind, werden von Huvema unter Berücksichtigung der untenstehenden Bedingungen (Absätze b bis f) kostenlos instandgesetzt, sofern sie Huvema unverzüglich nach ihrer Feststellung und binnen 24 Monaten – bei betrieblicher Nutzung oder einer damit vergleichbaren Belastung binnen zwölf Monaten – nach der Lieferung an den Endverbraucher gemeldet wurden. Die Frist von zwölf Monaten gilt auch für Vorführmaschinen. Bei gebrauchten Maschinen wird die Garantiedauer mit der Auftragsbestätigung bestimmt. Tritt ein Mangel binnen sechs Monaten nach der Lieferung auf, so wird vermutet, dass er bereits bei der Lieferung vorhanden war.

b)
Nicht unter die Garantie fallen leicht zerbrechliche Teile wie Glas, Kunststoff oder Glühlampen. Ein Garantieanspruch besteht nicht bei geringen Abweichungen von den gewünschten Eigenschaften, insofern diese für den Wert und die Funktionalität des Geräts nicht von Belang sind, sowie bei Schäden infolge einer chemischen oder elektrochemischen Einwirkung von Wasser und im allgemeinen bei Schäden infolge anomaler Umgebungsfaktoren, ungeeigneter Betriebsbedingungen oder Kontakt mit Stoffen, gegen die das Gerät nicht beständig ist. Ein Garantieanspruch besteht ferner nicht, wenn die Mängel an dem Gerät auf unsachgemäße Benutzung, schlechte Wartung oder Nichteinhaltung der Anwendungs- oder Montageanleitungen zurückzuführen sind. Ein Garantieanspruch verfällt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von nicht von Huvema autorisierten Personen ausgeführt wurden oder wenn die Geräte mit Ersatzteilen, Erweiterungen oder Zubehören, die keine Originalteile sind, versehen wurden und der Mangel dadurch verursacht wurde.

c)
Garantiefälle werden so abgewickelt, dass untaugliche Teile kostenlos repariert oder durch solide Teile ersetzt werden, dies nach dem Urteil von Huvema. Huvema bestimmt, ob die Maschine vor Ort oder in einer eigenen Werkstatt instandgesetzt wird. Ein Anspruch auf Reparatur vor Ort ist nur möglich, wenn die Planung von Huvema dem Kunden ein definitives Datum mitgeteilt hat. Für Reparaturen, die in der Werkstatt zu erfolgen haben, ist ein Retourformular auszufüllen. Bei vorliegendem Garantieanspruch werden keine Transportkosten in Rechnung gestellt; besteht kein Garantieanspruch, dann werden Transportkosten in Rechnung gestellt. Hierbei ist die Vorlage des Kaufbelegs mit Kauf- oder Lieferdatum vonnöten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Huvema über.

d)
Insofern Instandsetzungsarbeiten durch Huvema billigerweise nicht möglich sind, wird auf Ersuchen des Endverbrauchers binnen obengenannter Garantiedauer ein gleichwertiges Ersatzgerät geliefert. Bei der Lieferung eines Ersatzgeräts behält sich Huvema das Recht vor, eine angemessene Nutzungsgebühr für die bis dahin genossene Nutzungsdauer in Rechnung zu stellen.
e) Garantiefälle bewirken weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiedauer. Die Garantiedauer für eingebaute Ersatzteile endet gleichzeitig mit der Garantiedauer des Geräts als Ganzes.

f)
Erweiterte oder andere Ansprüche – insbesondere Ansprüche auf Vergütung von außerhalb des Geräts entstandenen Schäden – sind ausgeschlossen, sofern sich keine Haftung aus zwingenden rechtlichen Bestimmungen ergibt.
Vorliegende Garantiebedingungen gelten für in den Niederlanden und Belgien gekaufte Maschinen. Ferner finden die vorliegenden Garantiebedingungen auf für das Ausland bestimmte Geräte, die den technischen Anforderungen (wie Spannung, Frequenz, Gasarten usw.) des betreffenden Landes genügen und für die herrschenden Klimabedingungen und Umgebungsfaktoren geeignet sind, Anwendung.

Übrige Bedingungen gemäß den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben von der Branchenorganisation Metaalunie.

 

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